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Die Rechtsposition Selbstständiger und Freiberufler im Insolvenzverfahren

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Für Einzelpersonen, die eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit (zB einen kleinen Handwerksbetrieb, einen Gastronomiebetrieb oder ein Ladengeschäft) betreiben, oder auch für Freiberufler wie Krankengymnasten, Ärzte oder Architekten, gelten in der Insolvenz besondere Regelungen. Betroffene sind erfahrungsgemäß immer wieder erstaunt, dass der Gesetzgeber diese Berufstätigkeiten ausnahmsweise einmal privilegiert behandelt. Sie können nämlich erreichen, dass sie ihr Unternehmen nach der Insolvenzeröffnung durch sog. Freigabe auf eigene Rechnung weiterführen können.

Unternehmer und Freiberufler bekommen keine Lohnabrechnungen wie die Angestellten, bei denen man die pfändbaren Bezüge anhand einer Tabelle errechnen kann. Damit sie bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung nach dreijähriger Überwachungsphase trotzdem entsprechende Beiträge für die Gläubiger abliefern, hat der Gesetzgeber für die Selbstständigen und Freiberufler eine Art Gleichstellung eingeführt. Danach muss der insolvente Schuldner (nur) so viel an den Insolvenzverwalter abführen, wie sich aus der Pfändungstabelle für ein vergleichbares Arbeitsverhältnis ergeben würde. Es kommt also nicht auf das tatsächliche Ergebnis an, einen (auch exorbitanten) Überschuss kann der Schuldner für sich behalten. Der Gesetzgeber hat sich diese Regelung ausgedacht, weil er wusste, dass andernfalls eine gewisse Neigung zur Verfälschung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Schuldner entstehen würde. Übt also der Schuldner eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit aus, und erklärt der Insolvenzverwalter (wie regelmäßig) die Freigabe, ist der vergleichbare Arbeitslohn eines Angestellten ermitteln, zum Beispiel eines Restaurant- oder Hotelleiters (beim selbstständigen Gastronomiebetrieb). Liegt dieser Betrag beispielsweise bei monatlich 2000 €, erzielt der insolvente selbstständige Gastronom jedoch tatsächlich ein Ergebnis von 5000 €, so muss er trotzdem nur den Pfändungsbetrag abführen, der sich für 2000 € errechnet.

Die Insolvenz ist also gerade für kleine Selbstständige oder Freiberufler eine Entfaltungsmöglichkeit mit Perspektiven. Hier bietet sich die Beiziehung eines qualifizierten Insolvenzrechtsanwalts an. Da solche Spezialisten häufig schwer zu finden sind, ist die Onlineberatung heutzutage die optimale Lösung für solche Probleme.

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