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Insolvenzanfechtung

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Die sog. Insolvenzanfechtung ermöglicht dem Insolvenzverwalter die Rückholung von Vermögenswerten, die zwar vor dem Insolvenzantrag, aber bereits in der kritischen Phase weggegeben wurden; dadurch soll die Masse rückwirkend gegen Aushöhlungen gesichert werden. Das Gesetz will damit eine Gleichbehandlung der Gläubiger erreichen, die aufgrund ihrer Insiderkenntnisse auch nur zufällig noch etwas vom Schuldner bekommen haben, während andere danach leer ausgegangen sind. Der Insolvenzverwalter soll diese Vermögenswerte zurückholen und quotal an alle Gläubiger verteilen können.

Damit wird zwar empfindlich in die Rechtssicherheit und das Vertrauen auf die Beständigkeit von Rechtshandlungen (wie Zahlungen oder Eigentumserwerb) eingegriffen. Aber der Gesetzgeber will mit den rigoros ausgestalteten Anfechtungsregeln auch eine Anreicherung der Insolvenzmasse erreichen, was wiederum die Durchführung des Verfahrens und damit die Sanierung eines insolventen Unternehmens erleichtert. 

Dabei sind die gesetzlichen Anfechtungsvoraussetzungen umso leichter erfüllt, je näher die Insolvenzeröffnung zeitlich heranrückt bzw. je deutlicher sich die Krise nach außen abzeichnet, je enger die Gläubiger zum Schuldner stehen und je weniger das Erlangte dem Geschuldeten entspricht.

Aus Rechtsfolge kann Insolvenzverwalter insbesondere die Rückübertragung des anfechtbar weg- oder aufgegebenen Gegenstandes oder Rechts verlangen, also neben der Rückzahlung von Geld zB auch die Rückgängigmachung eines Forderungserlasses, einer Belastung, einer Kündigung oder eines Eigentumsübergangs. Für den Betroffenen kann das empfindliche Verluste zur Folge haben, wobei man aus Sicht des Gesetzes festhalten kann, dass niemand etwas zurückgeben muss, was er nicht zuvor erhalten hat, es wird also in sein übriges Vermögen nicht eingegriffen.

Die sehr großzügige Fassung der Anfechtungsregelung wird seit Jahrzehnten insbesondere von Seiten der Unternehmer kritisiert, zumal die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahrzehnten die Vorschriften immer mehr zulasten der Anfechtungsgegner ausgedehnt hat. Insoweit ist allerdings soeben eine fast schon historische Kehrtwende erfolgt, denn der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 eine massive Verschärfung der subjektiven Anforderungen der Vorsatzanfechtung vorgenommen. Seit diesem Urteil können sich die Insolvenzverwalter vor Gericht nicht mehr mit der zuletzt gängigen floskelhaften Zitierung von Textbausteinen aus BGH-Urteilen begnügen, wenn sie mit ihrer Anfechtungsklage Erfolg haben wollen. Die hohen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Anfechtungsklagen der Insolvenzverwalter nunmehr stellt, werden in der Praxis nur noch selten erfüllt werden können, sodass sich die Erfolgsaussichten für die verklagten Anfechtungsgegner drastisch erhöht haben.

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