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Geschäftsführerhaftung im Insolvenzrecht

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Geschäftsführerhaftung Insolvenzrecht

Die persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer für alle Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15b InsO) beginnt bereits mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Diese wird von der Rechtsprechung bereits dann angenommen, wenn man nicht mehr in der Lage ist, binnen drei Wochen alle fälligen Zahlungsverpflichtungen bar zu bedienen. Drastisch ist diese persönliche Geschäftsführerhaftung auch deswegen, weil sie unabhängig davon ist, ob der Geschäftsführer die Situation richtig beurteilt hat oder nicht. Er haftet nämlich auch dann, wenn er die Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt hat. 

Bei dieser persönlichen Haftung aus § 15b InsO handelt es sich um die in der Praxis wichtigste Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Insolvenzschäden. Die betroffenen Geschäftsführer sind davon meistens überrascht, weil sie sich aufgrund der Haftungsbeschränkung der GmbH haftungsmäßig in (trügerischer) Sicherheit wägen. In diesen Konstellationen ist es unerlässlich, kurzfristig professionelle Beratung durch einen versierten Fachanwalt für Insolvenzrecht zu bekommen. Da solche Spezialisten häufig schwer zu finden sind, ist die Onlineberatung heutzutage die optimale Lösung für solche Probleme.

Die Rechtsprechung hat den Kreis der sogenannten masseschmälernden Zahlung iSv § 15b InsO zuletzt immer weiter ausgedehnt. So haftet der Geschäftsführer nach einem aktuellen Urteil des OLG Düsseldorf persönlich zB auch, wenn er nach Eintritt der (von ihm unbemerkten) Zahlungsunfähigkeit Gehälter an Mitarbeiter der Gesellschaft zahlt. Zahlungen zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs können zwar aus der Haftung ausgeschlossen sein, aber eben nur dann, wenn ohne die Zahlung der Betrieb sofort eingestellt werden müsste und damit eine ernsthafte Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht würde. 

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers umfasst im Ergebnis jede Minderung des Vermögens, zB die Weggabe von Geld, Überweisungen aus kreditorischen Bankkonten, die Weggabe von Waren oder die Erbringung von Leistungen. Auch der von dem Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH veranlasste Einzug eines Kundenschecks oder von Kundenforderungen auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH ist eine solche haftungsverursachende Zahlung; wenn er dafür kein gesondertes Guthabenkonto einrichtet, haftet er in voller Höhe des Zahlungseingangs gegenüber dem Insolvenzverwalter. 

Man sieht also, dass man als GmbH-Geschäftsführer ohne kurzfristige und professionelle Beratung durch einen versierten Fachanwalt für Insolvenzrecht nicht ungeschoren aus einer Krisensituation kommt. Da solche Spezialisten häufig schwer zu finden sind, ist die Termin unabhängige und überregionale Onlineberatung heutzutage die optimale Lösung für solche Probleme.

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